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   OLG Naumburg, 06.08.2014 - 3 UF 130/14   

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https://dejure.org/2014,47727
OLG Naumburg, 06.08.2014 - 3 UF 130/14 (https://dejure.org/2014,47727)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.08.2014 - 3 UF 130/14 (https://dejure.org/2014,47727)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 06. August 2014 - 3 UF 130/14 (https://dejure.org/2014,47727)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Übertragung einer gemeinschaftlichen elterlichen Sorge bei unverheirateten Eltern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Übertragung einer gemeinschaftlichen elterlichen Sorge bei unverheirateten Eltern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 341
  • FamRZ 2015, 763
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    Auszug aus OLG Naumburg, 06.08.2014 - 3 UF 130/14
    Demzufolge sind also die Zugangsvoraussetzungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zu hoch anzusetzen (vgl. Götz , in: Palandt , BGB, 75. Aufl., 2014, § 1626 a BGB Rdnr. 12; BVerfG , NJW 2010, 3008, Teilziffer 75, zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 28.03.2019 - 10 UF 18/19

    Zulässigkeit der Abweichung von einem grundsätzlich nachvollziehbaren

    Die Notwendigkeit ausreichender Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft bedeutet jedoch nicht, dass die gemeinsame elterliche Sorge bereits dann abzulehnen wäre, wenn die Gefahr von Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen der Eltern besteht oder sich bereits in der Vergangenheit an dem einen oder anderen Punkt Konflikte entzündet haben und streitig ausgetragen wurden (OLG Naumburg, Beschl. v. 06.08.2014 - 3 UF 130/14, FamRZ 2015, 763).
  • AG Bitterfeld-Wolfen, 16.04.2015 - 8 F 402/14

    Elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind: Übertragung der gemeinsamen

    Die Begründung der gemeinsamen Sorge setzt eine tragfähige Beziehung zwischen den Eltern voraus, allerdings lediglich ein Mindestmaß an Übereinstimmung (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.08.2014 - 3 UF 130/14 -).

    Unabhängig davon sind die Zugangsvoraussetzungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zu hoch anzusetzen (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.08.2014 a.a.O.; BVerfG, NJW 2010, 3008).

    Den Kindeseltern - wie im vorliegenden Fall - müssen, wenn die Kommunikationsstörungen zwischen ihnen die Entscheidungsfindung behindern und das Kind hierdurch erheblich belastet wird, auch nach dem Willen des Gesetzgebers Bemühungen um eine gelingende Kommunikation abverlangt werden, z.B. unter Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.08.2014, a.a.O.).

  • OLG Köln, 06.01.2016 - 10 UF 162/15

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen Zerstrittenheit der Eltern

    Die Notwendigkeit ausreichender Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft bedeutet jedoch nicht, dass die gemeinsame elterliche Sorge bereits dann abzulehnen wäre, wenn die Gefahr von Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen der Eltern besteht oder sich bereits in der Vergangenheit an dem einen oder anderen Punkt Konflikte entzündet haben und streitig ausgetragen wurden (OLG Naumburg, Beschl. v. 06.08.2014 - 3 UF 130/14, FamRZ 2015, 763).
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