Rechtsprechung
OLG Naumburg, 06.08.2014 - 3 UF 130/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 1626a Abs 1 Nr 3 BGB, § 1626a Abs 2 BGB
Nicht miteinander verheiratete Eltern: Voraussetzungen für die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die gemeinsame elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Übertragung einer gemeinschaftlichen elterlichen Sorge bei unverheirateten Eltern
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Übertragung einer gemeinschaftlichen elterlichen Sorge bei unverheirateten Eltern
Verfahrensgang
- AG Gardelegen, 12.03.2014 - 5 F 41/13
- OLG Naumburg, 06.08.2014 - 3 UF 130/14
Papierfundstellen
- MDR 2015, 341
- FamRZ 2015, 763
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09
Elternrecht des Vaters
- OLG Köln, 28.03.2019 - 10 UF 18/19
Zulässigkeit der Abweichung von einem grundsätzlich nachvollziehbaren …
Die Notwendigkeit ausreichender Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft bedeutet jedoch nicht, dass die gemeinsame elterliche Sorge bereits dann abzulehnen wäre, wenn die Gefahr von Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen der Eltern besteht oder sich bereits in der Vergangenheit an dem einen oder anderen Punkt Konflikte entzündet haben und streitig ausgetragen wurden (OLG Naumburg, Beschl. v. 06.08.2014 - 3 UF 130/14, FamRZ 2015, 763). - AG Bitterfeld-Wolfen, 16.04.2015 - 8 F 402/14
Elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind: Übertragung der gemeinsamen …
Die Begründung der gemeinsamen Sorge setzt eine tragfähige Beziehung zwischen den Eltern voraus, allerdings lediglich ein Mindestmaß an Übereinstimmung (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.08.2014 - 3 UF 130/14 -).Unabhängig davon sind die Zugangsvoraussetzungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zu hoch anzusetzen (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.08.2014 a.a.O.; BVerfG, NJW 2010, 3008).
Den Kindeseltern - wie im vorliegenden Fall - müssen, wenn die Kommunikationsstörungen zwischen ihnen die Entscheidungsfindung behindern und das Kind hierdurch erheblich belastet wird, auch nach dem Willen des Gesetzgebers Bemühungen um eine gelingende Kommunikation abverlangt werden, z.B. unter Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.08.2014, a.a.O.).
- OLG Köln, 06.01.2016 - 10 UF 162/15
Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen Zerstrittenheit der Eltern
Die Notwendigkeit ausreichender Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft bedeutet jedoch nicht, dass die gemeinsame elterliche Sorge bereits dann abzulehnen wäre, wenn die Gefahr von Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen der Eltern besteht oder sich bereits in der Vergangenheit an dem einen oder anderen Punkt Konflikte entzündet haben und streitig ausgetragen wurden (OLG Naumburg, Beschl. v. 06.08.2014 - 3 UF 130/14, FamRZ 2015, 763).